2024_11_22 Kommentar Ullrich Weber:
Der Bundesrat hat den Weg für die Kranken-hausreform freigemacht. Die Länderkammer stimmte heute gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Somit kann die noch von der Ampelkoalition beschlossene Reform am 1.Januar 2025 in Kraft treten.
Ein Vermittlungsverfahren hätte angesichts der geplanten vorgezogenen Neuwahlen wahr-scheinlich das Aus für das Krankenhausver-sorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) bedeutet. Ich denke, dass es sich hierbei um eine Entwicklung in die falsche Richtung handelt.
Das Gesetz soll für mehr Spezialisierung, einheitliche Qualitätsstandards und eine bessere Finanzierung der Häuser sorgen.
Ein hehrer Anpruch! Wir erwarten aufgrund der Auswirkungen der Reform eine Verschlechterung der Versorgung in der Fläche.
Gesundheit kostet Geld, welches wir alle als Gemeinschaft aufbringen müssen und, na klar, eine gute Gesundheitsversorgung kostet viel Geld.
Wir werden das Sterben kleiner, Kranken-häuser erleben und uns danach wundern, dass wir noch viel mehr Mittel zur Wiederher-stellung der seelischen Gesundheit aufbringen müssen. Die Menschen, nicht nur die in Deutschland, werden aufgrund bislang guter Medizinforschung und guter medizinischer Versorgung immer älter. Eine durchaus positive Entwicklung, wie ich meine. Und was erleben wir nach der konsequenten Umsetzung des KHVVG?
Die Wege werden weit und weiter, um den Angehörigen zu besuchen. Das setzt natürlich voraus, dass er den Transport in die zukünftig viel weiter entfernte Spezial-klinik überlebt hat. Sarkasmus ist an dieser Stelle sicherlich erlaubt.
Im newsletter des AOK Bundesverbandes liest sich das heute so:
"Erleichterung bei den einen, Frust bei den anderen: Die Reaktionen der Akteure im Gesundheitswesen auf die Verabschiedung der Krankenhausreform im Bundesrat fallen höchst unterschiedlich aus. Die gesetzlichen Krankenkassen sehen in der Entscheidung einen wichtigen Schritt zu mehr Qualität in den Kliniken. Sie fordern aber zugleich Anpassungen in der nächsten Legislaturperiode. Krankenhausverbände, die massiv für Änderungen in einem Vermittlungsverfahren eingetreten waren, zeigen sich von der Entscheidung der Länder-kammer bitter enttäuscht." Wir gehören heute zu den Enttäuschten und werden für das KHVVG das Wort Reform nicht mehr verwenden. |
Analyse errechnet Verluste durch Klinikreform
18.11.2024
Harsche Kritik an der Krankenhausreform hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) heute erneut vor der mit Spannung erwarteten Bundesratssitzung am Freitag geübt. Bestätigt sieht sich der Verband durch eine aktuelle Studie der Daten-Analysten der Firma Vebeto GmbH. Diese kommt zu dem Schluss, dass die geplante Vorhaltefinanzierung besonders kleinere und mittelgroße Häuser gefährde. Daneben habe eine repräsentative Umfrage ergeben, dass der Großteil der Bevölkerung nur wenig Vertrauen in das Gelingen der Reform habe. Diese Ergebnisse „sind letzte Weckrufe an die Länder, aber auch die Verantwortlichen in der SPD, die in zentralen Bereichen untaugliche Krankenhausreform am 22. November in den Vermittlungsausschuss des Bundesrats zu überweisen“, appellierte der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß.
Zentral kommt die Analyse zu dem Schluss, dass die Reform in der regionalen Versorgung zu besonderen Verwerfungen führe. Zum einen durch die geplanten Mindestvorhaltezahlen, bei denen das Risiko für kleinere Kliniken bestehe, „dass wesentliche Teile der bisherigen Vergütung ersatzlos wegbrechen“. Zum anderen durch die Vorhaltefinanzierung, die keinerlei wirtschaftlichen Aus-gleich schaffe, wenn kleinere und mittelgroße Kranken-häuser Leistungsgruppen verlören. Problematisch seien zudem die neuen Mindestfallzahlen bei den geplanten 65 Leistungsgruppen; sie führten dazu, dass die notwendige Planungssicherheit für die langfristige Etablierung von Leistungsangeboten nicht mehr gegeben sei.
Gerade für Krankenhäuser in dünner besiedelten Regionen berechnet die Studie ein hohes Risiko, in einzelnen Jahren immer wieder unter die Mindestfallzahlen zu rutschen. Das habe existenzbedrohende Auswirkungen für diese Stand-orte, da damit der komplette Verlust der Vorhalte-finanzierung für diese Leistungsgruppen einherginge.
Für etwa ein Drittel der Standorte führten die Mindestvorhaltezahlen zu Erlösverlusten zwischen drei und 30 Prozent – für einen kleinen Teil der Kliniken sogar zu mehr als 30 Prozent. Größere Häuser und spezialisierte Kliniken könnten demgegenüber aber mit Gewinnen rechnen.
DKG-Chef Gaß hofft auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses, um „miteinander im Konsens zu einer Lösung zu kommen“. Für eine gelungene Reform wiederholte er die Forderungen der Krankenhäuser nach einer Überbrückungsfinanzierung, mehr Gestaltungspiel-raum auf regionaler Ebene sowie einer Aussetzung der Vorhaltefinanzierung, die „ihren Sinn und Zweck nicht erfüllt“. …… (imo)
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Erinnern wir schöne Momente!
Unser Infostand auf dem Burgdorfer Stadtfest Oktobermarkt 24 Fotos U.Weber
Ein Zuwendungsempfängerregister, was ist das denn?
Eine Erläuterung hierzu findet sich auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern und ist hier verkürzt wiedergegeben:
In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentral-amt für Steuern für das Zuwendungsempfängerregister zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG - neu). Dieses bundes-weit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spenden-quittungen) auszustellen. ... Zur Aufnahme berechtigt sind diejenigen Körperschaften, die die deutschen Kriterien für die Berechtigung Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen.
Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters
Das Zuwendungsempfängerregister wird diejenigen Körperschaften enthalten, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten und ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Das Zuwendungs-empfängerregister ist damit ein Baustein für eine voraus-gefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird.
Aktuell gibt es keinen gesamteinheitlichen öffentlich, rechtsicheren Überblick für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen über alle Körperschaften, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbe-freit sind, bzw. über weitere nach §§ 10b und 34g EStG privilegierte Zuwendungsempfänger.
Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters unterstützen wir ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgeber ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich zum Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu infor-mieren. Es schafft Rechtssicherheit und Transparenz und hilft so privaten und institutionellen Fördermittelgebern, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret engagieren möchten.
Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spender-innen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere:
Im Zuwendungsempfängerregister werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register wird auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern von Anfang an mit einer benutzerfreundlichen Suche z.B. nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet sein.
Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organi-sationen angezeigt werden können. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organi-sationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.
Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spenden-konten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.
Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungs-empfängerregister stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungs-empfängerregister aufgenommen werden und sie darf für ihre Spenderinnen und Spender aus Deutschland eine Spendenquittung nach dem amtlichen deutschen Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug nach § 10b Einkommensteuer-gesetz anerkannt wird.
Eine zentrale Prüfung durch das BZSt über die Aner-kennung einer gemeinnützigen ausländischen Organisation aus dem EU-/EWR-Ausland stellt eine einheitliche Rechts-anwendung im gesamten Bundesgebiet sicher und vermei-det divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter. Diese Prüfung hat bisher das Finanzamt vorzunehmen, das für den jeweiligen Spender zuständig ist.
Das Zuwendungsempfängerregister hilft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittel-gebern dabei, die Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen. Das Zuwendungs-empfängerregister schützt also auch davor, Unberechtigten Mittel zuzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht dazu zukünftig die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder mit den im Zuwendungs-empfängerregister gespeicherten Organisationen ab und teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Landes-finanzbehörde mit. Über den Entzug der Gemeinnützigkeit (§ 51 Abs. 3 Abgabenordnung) entscheidet das örtlich für die Organisation zuständige Finanzamt. Die rechtskräftige Entscheidung findet automatisch Eingang im Zuwendungsempfängerregister.
Weitere Infos unter:
Bundeszentralamt für Steuern
Zuwendungsempfängerregister
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
so könnte er ausseh'n unser Wünschebus
- was wir geplant haben gemeinsam anzupacken und zu gestalten finden Sie hier
Bild: Ullrich Weber
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