Während unserer Jahreshauptversammlung im November 2022 haben wir die Beitragsordnung einstimmig geändert. Der Jahresbeitrag, festgelegt in §2, beträgt nun ab dem 1.1.2023  25€  

Schlaganfall Landesverband Niedersachsen e.V.  

 

S A T Z U N G

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Schlaganfall Landesverband Niedersachsen e.V. (SLN e.V.).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

 

(1) Der Schlaganfall Landesverband Niedersachsen e. V. (im Folgenden kurz SLN) ist ein sozialer Zusammenschluss Schlaganfall-Betroffener, gleichartig Behinderter und mit den Auswirkungen von Schädel- / Hirnverletzungen Betroffener (Angehörigen), auf gemein-nütziger Grundlage. Er wirkt als demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von und für den genannten Personenkreis, deren Angehörigen und weitere interessierte - im Sinne dieser Satzung wirkender - Menschen.

 

(2) Zweck des SLN ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der SLN leistet einen eigenen Beitrag zur Gesundheitsförderung, zur Prävention des Schlaganfalls und zur Rehabilitation Betroffener, insbesondere durch

 

(a) breite Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über den Schlaganfall, über Risikofaktoren und Warnzeichen, über aktuelle Forschungsergebnisse in Zusammenarbeit mit gesundheitlich und sozial orientierten Einrichtungen und Institutionen, Kliniken und Ärzten, anderen Selbsthilfe- und Wohlfahrtsverbänden, Stiftungen u. ä.

 

(b) Information der Betroffenen und ihrer Angehörigen über das Angebot an speziellen Therapie- und Lebenshilfen, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Einflussnahme auf deren Ergänzung und Verbesserung

 

(c) die Förderung, Betreuung, Beratung und Begleitung von Personen, die von einem Schlaganfall betroffen sind, und deren Angehörigen, bei allen sich aus dieser Behinderung ergebenden Fragen, insbesondere der medizinischen und sozialen Rehabilitation, der Wiedereingliederung in das Berufsleben und der sozialen Absicherung sowie der Sicherung des Lebensunterhaltes

 

(d) Entwicklung von gesundheitsfördernden und barrierefreien Angeboten zur Rehabilitation Betroffener, wie z.B. Erholungsangeboten, Angeboten zur Förderung der Selbständigkeit und Mobilität im Alltag

 

(e) Entwicklung von wohnortnahen, therapiebegleitenden Gruppenangeboten, wie Gymnastik, Sport, Hirnleistungstraining, Kommunikationsgruppen u.a.

 

f) Entwicklung und Unterstützung von Kursen zur gesunden bzw. auf die Krankheit und Behinderung bezogenen Lebensführung, z. B. auf dem Gebiet der Ernährung, der Pflege usw.

 

(g) Erfahrungsaustausch durch regelmäßige Treffen und Kontaktförderung zwischen Betroffenen sowie Angehörigen Betroffener in Gruppen und Gesprächskreisen auf Informationsveranstaltungen.

 

(3) Die Tätigkeit des SLN ist darauf gerichtet, unter aktiver Mitarbeit Betroffener und Angehöriger soziale Isolation verhindern zu helfen und die schnelle, nachhaltige Reintegration Betroffener zu unterstützen.

 

(4) Der SLN informiert über seine Tätigkeit mittels eigener Printmedien, auf Informations-veranstaltungen und publiziert gemachte Erfahrungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der SLN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Der SLN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen des Verbandes. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(3) Der SLN ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

 

§ 4 Mitglieder und Förderer

 

(1) Der SLN hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.

 

(2) Ordentliches Mitglied kann jede, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab dem vollendetem 18. Lebensjahr werden. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden. Eine Gruppe ist als ordentliches Mitglied anzuerkennen, wenn sie über einen Gruppenleiter verfügt. Dieser (ggf. dessen bevollmächtigter Vertreter) vertritt die Gruppe als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied, siehe §10, Abs. 1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung und wird mit der Beitragszahlung vollzogen.

 

(3) Förderer des SLN kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die den Verbandszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt und bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu fördern. Förderer erhalten keinen Mitgliedsstatus.

 

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft an alle in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder sowie an solche natürliche und juristische Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Verbandszwecks erworben haben, verliehen werden.

Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs.2 sind, haben kein Stimmrecht.

 

(5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der begründet sein muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.

 

(6) Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem SLN oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende eines Kalenderjahres und muss bis spätestens 30. September eingegangen sein.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ruht, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet.

 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich einzureichen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise werden in einer Beitragsordnung des SLN geregelt. Über diese und ihre Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der persönlichen Beitragspflicht befreit.

 

(3) Der Vorstand kann ggf. Beiträge, Gebühren etc. ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 8 Finanzen

 

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der SLN durch

- Mitgliedsbeiträge,

- Beiträge und Zuwendungen der Fördermitglieder,

- Zuwendungen von Sponsoren,

- Öffentliche Zuschüsse und sonstige Fördermittel,

- sonstige Geld- und Sachzuwendungen (Spenden),

- Erträge des Vereinsvermögens

 

(2) Bei allen finanziellen Dispositionen hat der SLN die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Sorgsamkeit einzuhalten.

 

(3) Anfallberechtigung:

Bei Auflösung des SLN - oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe, 33311 Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der wissenschaftliche Beirat

Die Besetzung des Beirats soll erst nach Gründung des SLN durch den neu gewählten Vorstand erfolgen. Das Nähere regelt eine Beiratsordnung.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann bei verhinderter Teilnahme ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und muss spätestens bis Versammlungsbeginn vorliegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

(c) Entlastung des Vorstandes.

(d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages.

(e) Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfers.

(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des SLN.

(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(h) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über

die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

(i) Beschlussfassung über die Auswahl sowie die Abwahl eines (hauptamtlichen) Geschäftsführers.

 

(3) Beschlussfassung

(a)Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, statt. Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung sechs Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem SLN schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet worden ist. Sofern das Mitglied dem Versand der Einladung per E-Mail durch Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse zugestimmt hat, ist auch diese Form der Einladung möglich.

(b) Die Tagesordnung kann durch die Mitglieder ergänzt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die Satzungs- und Vorstandsbesetzungs-änderungen betreffen. Hierzu sind Anträge bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(c) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(d) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird eine schriftliche Abstimmung beantragt, so ist schriftlich abzustimmen.

(e) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

(f) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(g) Zur Änderung des Verbandszweckes und zur Verbandsauflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit.

(h) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den SLN aufgenommen worden sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.

 

§ 11 Der Vorstand

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand des SLN besteht aus

(a) dem Vorsitzenden

(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

(c) dem Schatzmeister

(d) dem Schriftführer

 

(2)Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer benennen.

 

(3)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des SLN zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

Hierzu zählen insbesondere:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(b) Einberufung der Mitgliederversammlung

(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

(d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

(e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

 

(4) Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr. Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstands-mitgliedern verlangt wird.

 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

(6) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen.

 

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder ist auf eine Person begrenzt. Die Amtszeit des ergänzten Vorstandsmitgliedes endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit.

 

(8) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Von dieser Befugnis dürfen die zwei stellvertretenden Vorsitzenden nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verband vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als Euro 1.500 für den Einzelfall verpflichten, nur vom Vorsitzenden und beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden dürfen. Hierzu bedarf es jedoch intern noch der Zustimmung des Schatzmeisters, bei dessen Verhinderung des Schriftführers.

 

(9) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung für seinen Arbeits- oder Zeitaufwand nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3Nr.26a EStG beschließen. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.Notwendige Ausgaben sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

(10) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des SLN, das seit mindestens einem Jahr Mitglied des SLN ist. Die erste Vorstandswahl erfolgt im Rahmen der Gründungsveranstaltung. Anzustreben ist eine kontinuierliche Veränderung der Vorstandsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

(11) Der Vorstand führt die Geschäfte des SLN. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen (hauptamtlichen) Geschäftsführer bestellen. Dieser wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt (siehe §10, Abs. 2 (i)). Als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB kann er zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

Der SLN wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung des SLN wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 10.000 nur tätigen und über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur dann verfügen darf, wenn die Mitgliederversammlung zuvor zugestimmt hat.

 

(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(b) Die Beschlüsse werden durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(c) Eine weitere Möglichkeit der Beschlussfassung ist die Abstimmung im schriftlichen Umlauf-verfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist.

(d) Haben alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklärt, ist auch eine telefonische Beschlussfassung möglich (die Beschlussfassung ist dann in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren).

 

§ 12 Haftung

 

(1) Die für den SLN ehrenamtlich Tätigen haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben.

 

(2) Im Innenverhältnis haftet der SLN seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Verbands oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.

 

(3) Der SLN haftet nicht für die Rechenschaftspflicht seiner Mitglieder bzgl. Geld- und Sachzuwendungen Dritter.

 

§ 13 Datenschutz

 

(1) Personenbezogene Daten und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des SLN sowie mögliche Angaben über die Gesundheit werden ausschließlich zur Erfüllung satzungsgemäßer Ziele und Aufgaben des Verbands unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdaten-Schutzgesetztes (BDSG), gespeichert,

 

(2) Jeder Betroffene hat ein Recht auf:

(a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung.

(b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind.

 

(c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

 

(3) Sowohl den Organen des SLN als auch den Mitarbeitern des Verbands ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie anderweitig zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem SLN fort.

 

 Anhang

 I. Beitragsordnung

 

II. Beiratsordnung

 

III. Ehrenordnung

 

 

Beitragsordnung

 

Diese Beitragsordnung wurde am 19.11.2022 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 1 Beitragspflicht

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen.

(2) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Höhe der Beiträge

 

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 25 Euro.

 

(2) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 100 EUR.

 

(3) Bei besonderem Verbandsinteresse kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag aussetzen.

 

(4) Ehrenmitglieder sind persönlich laut Satzung von der Beitragszahlung befreit. Diese Befreiung gilt ausdrücklich nicht für die durch das Ehrenmitglied vertretene Selbsthilfegruppe, juristische Person oder Institution.

 

§ 2. Ermäßigung

 

(1) Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden. Ein Erlass der Beiträge, eine Ermäßigung oder eine Stundung sind schriftlich zu beantragen.

 

(2) Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich 10 Euro.

 

(3) Der Vorstand entscheidet über eingebrachte Anträge gemäß Absatz 1 und 2 jährlich neu.

 

§ 3. Fälligkeit/Zahlungsweise

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig.

 

(2) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.

 

(3) Die Bankverbindung des Schlaganfall Landesverbandes Niedersachsen für Beitrags- und Spendenzahlungen ist die Stadtsparkasse Burgdorf, Marktstraße 59 in 31303 Burgdorf, BLZ 251 513 71, Kontonummer 270024649.

 

Die Beitragsordnung tritt am 19.11.2022 in Kraft. Sie gilt bis zu einer Änderung durch die Mitgliederversammlung, wozu die einfache Mehrheit erforderlich ist.

 

 

 

Beiratsordnung

 

§ 1 Der Beirat

 

(1) Der Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes in allen wesentlichen Fragen der

Verbandsarbeit, wie

- Gesundheitspflege

- Sozial- und Rechtsfragen

- sonstigen Problemen der Verbandsarbeit

 

(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. Ihm sollten vor allem Mediziner, Therapeuten und Vertreter kommunaler Körperschaften angehören.

 

(3) Der Beirat wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.

 

 

  

Ehrenordnung

 

§ 1 Grundsatz

 

(1) Der SLN verleiht nach Maßgabe dieser Ehrenordnung an seine Mitglieder Auszeichnungen.

 

§ 2 Auszeichnungen

 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, wer geehrt werden soll und über die Art der Aus­zeichnung. Vorschläge können von allen Vereinsmitgliedern eingereicht werden.

 

(2) Die Auszeichnung erfolgt durch die Verleihung

- von Urkunden

- der Ehrenmitgliedschaft

 

§ 3 Besondere Verdienste

 

(1) Geehrt werden können

- Mitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den SLN

- Nichtmitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den SLN

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

 

(1) Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Auszeichnung.

 

(2) Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

 

(3) Die Bestimmungen der dieser Ehrenordnung zugrunde lie­genden Vereinssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzu­wenden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss mit 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie kann nur nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung wieder entzogen werden.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Ehrenordnung tritt unmittelbar nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

 

Es gibt wichtige Neuigkeiten zum Thema Spenden, welche Sie neben-stehend nachlesen  können. 

In dieser Woche starten zwei unserer Vorstands-mitglieder zu den Aphasietagen nach Würzburg.                        Wir wünschen beiden eine gute Anreise, vor Ort dann interessante Vorträge mit vielen neuen Eindrücken und Erkenntnissen.

 

Unser Schlaganfall-büro Niedersachsen ist immer Montags in der Zeit von 11.00 bis 15.00Uhr besetzt. Unsere Mitarbeiterin nimmt auch Außen-termine wahr. 

Damit Sie während eines solchen nicht vor verschossenen Türen stehen, bitten wir um vorherige Anmeldung unter der Rufnr. 0173  8040035 bei Frau Fiedler.                              

 

Gern können Sie Ihren Terminwunsch auch auf unserem Anrufbeantworter hinterlassen. Diesen erreichen Sie unter 

0 51 36   8 27 27  VIELEN DANK

Ihre persönlichen Einschätzungen zu möglichen weiteren Krankenhausschließun-gen in unserem Bundes-land interessiert uns sehr.

Bitte teilen Sie sie uns per E-Mail oder über den Kontaktbutton mit.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Ihre Meinung veröffentlichen wir gerne hier. (Voraussetzung hierfür ist Ihre ausdrückliche Zu-stimmung) 

 

 

Neuigkeiten auch zu  Gruppentreffen lesen Sie immer hier auf unserer Startseite, aber bleiben Sie neugierig und durchstöbern Sie unsere Homepage nach weiteren interessanten Artikeln und Berichten.

 

 

Hold your head up high
and don't be afraid

Quelle: LyricFindSongwriter: Oscar Hammerstein II / Richard Rodgers,

Songtext von You’ll Never Walk Alone © Concord Music Publishing LLC

frei übersetzt:

Kopf hoch und hab' keine Angst

 

Druckversion | Sitemap
© Schlaganfall Landesverband Niedersachsen e.V.