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Selbsthilfe & Corona NEUIGKEITEN
Selbsthilfe-Büro Niedersachsen, Karlsruher Str. 2 b, 30519 Hannover,
Tel: (0511) 39 19 28
E-Mail: info@selbsthilfe-buero.de, Internet: www.selbsthilfe-buero.de
Liebe Kolleg*innen, liebe Selbsthilfe-Aktive,
mit der aktuellen Rundmail möchte das Selbsthilfe-Büro Niedersachsen Sie in der KW 22/21 auf neue Informationen zum Thema „Selbsthilfe & Corona“ aufmerksam machen.
Im Folgenden haben wir diese Mitteilungen für Sie:
• Regelungen für Treffen von Selbsthilfegruppen
• Ein Überblick: Treffen von Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen nach dem Stufenplan 2.0
• Nachweis für Selbsthilfegruppen Regelungen für Treffen von Selbsthilfegruppen
Die neue Verordnung ist am 31.05.2021 in Kraft getreten (zur Niedersächsischen Corona-Verordnung). Die Regelungen für Treffen von Selbsthilfegruppen wurden geändert und
unter anderem dem Stufenplan 2.0 der Landesregierung angepasst.
Auszug aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung:
§ 6 a Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (9)
1 Angebote der Selbsthilfe, die von der zuständigen Selbsthilfekontaktstelle anerkannt oder in der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen organisiert sind, dürfen abweichend von den Absätzen 2 bis 7 und § 2 Abs. 1 Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eingehalten wird.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.
3 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 50 beträgt, dürfen nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig an einer Zusammenkunft teilnehmen; zusätzlich besteht eine Testpflicht nach § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit nicht eine Bestätigung oder ein Nachweis nach § 5 a Abs. 1 Satz 7 vorgelegt wird.
Seit Montag dürfen sich ALLE Selbsthilfegruppen – zu allen Gesundheits- und sozialen Themen – wieder
treffen.
1 Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass die Gruppe bei der örtlichen Selbsthilfe-Kontaktstelle aner-kannt oder in der Niedersächsischen Landesstelle für
Suchtfragen gemeldet ist.
Für Selbsthilfegruppen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 (s. § 1 a CoronaVO) entfallen die Testungen gem. § 5 a CoronaVO sowie die Begrenzung der
Anzahl der Teilneh-mer*innen (die Höchstanzahl in einem Raum ist jedoch immer durch die Abstandsregeln geregelt).
Wichtige Hinweise:
• Draußen-Treffen: Ob Gruppentreffen unter freiem Himmel stattfinden können, muss derzeit bei den zuständigen Behörden vor Ort (Ordnungs- oder Gesundheitsamt) erfragt werden. Eine Anfrage des
Selbsthilfe-Büros Niedersachsen beim Krisenstab der Landesregierung zu diesem Thema läuft.
1 Aufgrund verschiedener Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass hiermit selbstverständlich auch Selbsthilfegruppen aus dem Anonymous-Bereich gemeint sind.
• Zählung der Gruppenmitglieder bei Inzidenz über 50: Ob Kinder unter 14 Jahren zu den 10 Gruppenmitgliedern hinzugezählt werden oder nicht, wird ebenfalls gerade beim Krisenstab erfragt.
• Allgemeinverfügungen: Einige Landkreise und kreisfreie Städte können in bestimmten Fällen Allgemeinverfügungen für weitere Regelungen festlegen. Diese werden vom jeweiligen Landkreis bekannt
gegeben und veröffentlicht (z. B. auf der entsprechenden Website). Zuständig sind Ordnungs- oder Gesundheitsämter.
Stand: 01.06.2021 Ein Überblick: Treffen von Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen nach dem Stufenplan 2.0
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Hinweise zu Treffen von Selbsthilfegruppen sowie zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel in Landkreisen und kreisfreien Städten mit
einer 7-Tage-Inzidenz (gem. § 1 a CoronaVO)
• über 50,
• zwischen 50 und 35,
• unter 35.2
Unabhängig von der Inzidenz: AHA+L Regeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit!
3 Ausführliche Informationen zu Regelungen für Treffen von Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen können Sie im Stufenplan 2.0 und in § 6 a der Niedersächsischen Corona-Verordnung nachlesen.
Weitere relevante Regelungen: Maskenpflicht (§ 3 CoronaVO), Hygienekonzept (§ 4 CoronaVO), Datenerhebung und Dokumentation (§ 5 CoronaVO) sowie Testungen (§ 5 a CoronaVO).
Inzidenz über 50 Gruppentreffen:
• Negativer Testnachweis
• Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl: max. 10
• Hygienekonzept
• Maskenpflicht (solange kein Sitzplatz eingenommen wird)
Vorschläge für Gruppenregeln in der Pandemie
Auf unserer Internetseite „Selbsthilfe & Corona“ finden Sie unter „Regelungen für Treffen von Selbsthilfegruppen“ Informationen zur Durchführung, zur Dokumentation und zu Verantwortlichkeiten bei
Testungen gem. § 5 a CoronaVO.
2 Wird der Grenzwert drei Tage infolge überschritten, erfolgt ein Wechsel in die höhere Stufe. Wird der Grenzwert fünf Werktage infolge unterschritten, erfolgt ein Wechsel in die nächste niedrigere
Stufe.
3 Ausnahmen sind entsprechend vermerkt.
4 Ab einer Inzidenz von 100 tritt die Bundesnotbremse in Kraft.