Ein Zuwendungsempfängerregister, was ist das denn?

Eine Erläuterung hierzu findet sich auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern und ist hier verkürzt wiedergegeben:

In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentral-amt für Steuern für das Zuwendungsempfängerregister zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG - neu). Dieses bundes-weit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spenden-quittungen) auszustellen. ... Zur Aufnahme berechtigt sind diejenigen Körperschaften, die die deutschen Kriterien für die Berechtigung Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen. 

 

Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters

Das Zuwendungsempfängerregister wird diejenigen Körperschaften enthalten, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten und ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Das Zuwendungs-empfängerregister ist damit ein Baustein für eine voraus-gefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird.

Aktuell gibt es keinen gesamteinheitlichen öffentlich, rechtsicheren Überblick für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen über alle Körperschaften, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbe-freit sind, bzw. über weitere nach §§ 10b und 34g EStG privilegierte Zuwendungsempfänger.

Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters unterstützen wir ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgeber ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich zum Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu infor-mieren. Es schafft Rechtssicherheit und Transparenz und hilft so privaten und institutionellen Fördermittelgebern, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret engagieren möchten.

Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spender-innen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere:

  • gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Parteien und Wählervereinigungen i. S. d. § 34g EStG.

Im Zuwendungsempfängerregister werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register wird auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern von Anfang an mit einer benutzerfreundlichen Suche z.B. nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet sein.

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organi-sationen angezeigt werden können. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organi-sationen im Zuwendungsempfängerregister hat in der Aufbauphase des Zuwendungsempfängerregisters keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.

Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spenden-konten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungs-empfängerregister stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungs-empfängerregister aufgenommen werden und sie darf für ihre Spenderinnen und Spender aus Deutschland eine Spendenquittung nach dem amtlichen deutschen Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug nach § 10b Einkommensteuer-gesetz anerkannt wird.

Eine zentrale Prüfung durch das BZSt über die Aner-kennung einer gemeinnützigen ausländischen Organisation aus dem EU-/EWR-Ausland stellt eine einheitliche Rechts-anwendung im gesamten Bundesgebiet sicher und vermei-det divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter. Diese Prüfung hat bisher das Finanzamt vorzunehmen, das für den jeweiligen Spender zuständig ist.

Das Zuwendungsempfängerregister hilft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittel-gebern dabei, die Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen. Das Zuwendungs-empfängerregister schützt also auch davor, Unberechtigten Mittel zuzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht dazu zukünftig die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder mit den im Zuwendungs-empfängerregister gespeicherten Organisationen ab und teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Landes-finanzbehörde mit. Über den Entzug der Gemeinnützigkeit (§ 51 Abs. 3 Abgabenordnung) entscheidet das örtlich für die Organisation zuständige Finanzamt. Die rechtskräftige Entscheidung findet automatisch Eingang im Zuwendungsempfängerregister.

 

Weitere Infos unter: 

Bundeszentralamt für Steuern

Zuwendungsempfängerregister
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis

 

 

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Osterglocken in unserem Garten                                                      Foto Ullrich Weber

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Unser bislang sehr unklares Bild eines behindertengerechten "Wunscherfüllerbusses" ist etwas konkreter geworden.

 

 

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Quelle: LyricFindSongwriter: Oscar Hammerstein II / Richard Rodgers,

Songtext von You’ll Never Walk Alone © Concord Music Publishing LLC

frei übersetzt:

Kopf hoch und hab' keine Angst

 

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